nimbu Software Lizenzvertrag Stand 18.05.2021
zwischender nimbu Software GmbH -   nachstehend "Lizenzgeber"     -
und
dem Käufer der Software nimbu -   nachstehend "Lizenznehmer"  -
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist das Programm nimbu in den Editionen Demo, Core, Extended und Professional, die dazugehörige Bedienungsanleitung bzw. Dokumentation, die Lizenzdatei sowie die dazugehörige Installationssoftware und-Installationspakete. Diese Gesamtheit bestehend aus Software, digitaler Dokumentation und Lizenzdatei wird im Folgenden als "Software" bezeichnet.
§ 2 Urheberrechtschutz
Der Lizenznehmer erkennt an, dass es sich bei der Software um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt und dass der Lizenzgeber Urheber im Sinne der §§ 7, 69 b UrhG ist. Um auch ASIO®-kompatible Treiber in die Software einzubinden, wurde vom Lizenzgeber das Steinberg ASIO SDK Licensing Agreement unterzeichnet. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Steinberg Media Technologies GmbH im obigen Sinne Urheber des ASIO SDK ist.
§ 3 Umfang der Benutzung
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht, im Folgenden auch als "Lizenz" bezeichnet, die Software auf einem Computer zu benutzen. Die Software ist in Benutzung, wenn sie in den Hauptspeicher (RAM) geladen ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass ihm die Software ausschließlich zur privaten Nutzung bzw. zur Nutzung im eigenen Betrieb zur Verfügung gestellt wurde. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
§ 4 Besondere Beschränkungen
Die Software wird mit einer Lizenzdatei in Form einer digitalen Signatur an einen handlesüblichen USB Speicherstick des Lizenznehmers gebunden. Für die Nutzung der Software muss diese Lizenzdatei auf dem PC installiert und dieser USB Speicherstick an dem PC angeschlossen sein. Ein Verlust dieses USB Speichersticks bedeutet einen Verlust der Lizenz.
Dem Lizenznehmer ist untersagt die Software abzuändern, zu übersetzen oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software kopiergeschützt ist und dass der parallele Betrieb von Systemen zur Softwareentwicklung oder von Systemen, die im Sinne eines Reverse Engineerings eine Analyse der internen Struktur der Software ermöglichen, auf seinem PC mit dieser Software nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.
§ 5 Inhaberschaft an Rechten
Der Lizenznehmer erhält das in diesem Lizenzvertrag vereinbarte Nutzungsrecht. Ein Erwerb von weiteren Rechten an der Software ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.
§ 6 Vervielfältigung
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Dem Lizenznehmer ist lediglich das Anfertigen von drei Kopien der Software inkl. der Lizenzdatei auf seinen privaten Computern oder auf Computern seines eigenen Betriebes erlaubt. Es ist ausdrücklich verboten, die Software und insbesondere auch die Dokumentation ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form auf andere Computer oder Systeme zu übertragen oder zu vervielfältigen.
§ 7 Übertragung des Benutzerrechts
Das Recht zur Benutzung der Software kann nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden.
§ 8 Dauer des Vertrags
Der Vertrag läuft bei den nimbu Editionen Core, Extended und Professional auf unbeschränkte Zeit. Dagegen ist der Vertrag und die Nutzung der Demo Edition zeitlich auf 60 Tage beschränkt. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt jedoch - auch ohne Kündigung -, wenn der Lizenznehmer eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche Kopien der Software zu löschen.
§ 9 Änderungen und Aktualisierungen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Der Lizenznehmer hat weder ein Recht auf die Durchführung noch auf die Nichtdurchführung einer Änderung oder Aktualisierung.
§ 10 Haftung
a) Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn wie bei der vorliegenden Software sämtliche Fenster parallel mit einer Vielzahl von Parametern geöffnet sein können, so dass ein Durchtesten aller Kombinationen wirtschaftlich nicht möglich ist. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Bedienungsanleitung grundsätzlich einsetzbar ist.
b) Aus den vorstehend unter a) genannten Gründen übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen von dem Lizenznehmer ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer. Das gleiche gilt für das die Software begleitende Material inkl. der Dokumentation. Ist die Software im Sinne von a) grundsätzlich nicht einsetzbar, so hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat der Lizenzgeber, wenn die Herstellung von, im Sinne von a), nicht einsetzbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
c) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Benutzung dieser Software oder der Unfähigkeit, diese Software anzuwenden, entstehen, auch wenn der Lizenzgeber von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Uneingeschränkt ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von privaten und geschäftlichen Informationen oder Daten oder aus anderem finanziellem Verlust. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. § 11 Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gelten das Recht und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Ahrensburg.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sind einzelne Bestimmungen dieses Lizenzvertrags ungültig, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommende, wirksame Bestimmung als vereinbart.
Der bis zum 17. Mai 2021 gültige Lizenzvertrag befindet sich hier.
Ergänzung zu § 2